2.4.1 Der Arzt hat die betroffene Person nicht nur zu untersuchen, sondern auch anzuhören. Er muss sie auch darüber unterrichten, worum es geht sowie über den Vorgang, die Gründe und die Folgen der Unterbringung informieren. Allerdings wird häufig der Zustand der betroffenen Person ein solches Gespräch nur beschränkt zulassen. Das ist kein Grund, es zu unterlassen. Vielmehr ist es den Gegebenheiten und Möglichkeiten anzupassen. Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn der Patient gar nicht ansprechbar ist (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 429/430 N 23).