2.4 Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des Krankheitsbildes seiner Ehefrau sei es gar nicht möglich, dass sie über die Gründe und den Zweck der geplanten Unterbringung in verständlicher Weise informiert worden sei. Es wäre daher besser gewesen, diese Information in seinem Beisein abzugeben. Das sei ebenfalls ein Grund für eine Annullierung dieser Anordnung oder einen Rückzug durch das Spital E.________.