2.3 Der Beschwerdeführer rügt, eine fürsorgerische Unterbringung dürfe nicht ohne vorherige Kontaktaufnahme mit ihm bzw. ohne vorherige Besprechung mit den nächsten Angehörigen angeordnet werden. Eine solche Verfahrensvorschrift lässt sich weder Art. 430 ZGB noch anderen zur Anwendung kommenden Rechtsnormen entnehmen. Bezeichnenderweise verzichtet der Urteil F 2020 7 5 Beschwerdeführer auf die Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage mit dem erwähnten Inhalt, sodass sich seine Rüge als unbegründet erweist.