ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt (Abs. 4). Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen (Abs. 5). 2.2 Da der Beschwerdeführer als Ehemann von C.________ im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung bereits von Gesetzes wegen über umfassende Vertretungsrechte für seine Ehefrau verfügt, vermag er aus ihrem Vorsorgeauftrag vom 25. November 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen.