2.1 Nach Art. 430 Abs. 1 ZGB untersucht die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person und hört sie an. Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben: Ort und Datum der Untersuchung; Name der Ärztin oder des Arztes; Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung; die Rechtsmittelbelehrung (Abs. 2 lit. 1 bis 4). Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt (Abs. 4).