Angesichts des bestehenden öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags dürfe eine fürsorgerische Unterbringung nämlich nicht ohne vorherige Besprechung mit ihm bzw. den nächsten Angehörigen angeordnet werden. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass die betroffene Person über die Gründe und den Zweck der geplanten Unterbringung in verständlicher Weise informiert worden sei. Schliesslich sei er nicht damit einverstanden, dass die KESB über die FU informiert worden sei. Strittig und zu prüfen ist antragsgemäss grundsätzlich nur, ob die fürsorgerische Unterbringung von C.________ formell korrekt angeordnet worden ist.