Urteil F 2020 7 4 2. In seiner Beschwerdeschrift vom 17. März 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine Ehefrau hätten absolut nichts gegen ihre Überweisung in die Triaplus AG Klinik Zugersee einzuwenden. Die Beschwerde richte sich lediglich gegen das Vorgehen des Spitals E.________. Angesichts des bestehenden öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags dürfe eine fürsorgerische Unterbringung nämlich nicht ohne vorherige Besprechung mit ihm bzw. den nächsten Angehörigen angeordnet werden.