das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). 1.1 Die Massnahme wurde von Dr. med. B.________, Leitende Ärztin, Medizinische Klinik, Spital E.________, D.________, angeordnet und die betroffene Person C.________ wohnt zwar im Kanton G.________, befindet sich aber in der Triaplus AG Klinik Zugersee, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen ist.