Angesichts ihrer Erkrankung sei jedoch davon auszugehen, dass sie den Sinn der Erläuterungen nicht habe begreifen können. Es wäre daher besser gewesen, diese Information in seinem Beisein abzugeben. Das sei ebenfalls ein Grund für eine Annullierung dieser Anordnung oder einen Rückzug durch das Spital E.________. Schliesslich sei er nicht damit einverstanden, dass die KESB eingeschaltet worden sei, ohne vorher ein Gespräch mit ihm zu führen. So könne man mit Patienten und ihren nächsten Angehörigen sicher nicht umgehen. Urteil F 2020 7 3 Das Verwaltungsgericht erwägt: