B. Mit Eingabe vom 17. März 2020 (Poststempel: 18. März 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 19. März 2020) reichte A.________, Ehemann von C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde ein und beantragte, dass "diese Anordnung annulliert oder evtl. vom Spital E.________ zurückgezogen" werde. Zur Begründung legte er dar, er und seine Ehefrau hätten absolut nichts gegen die Überweisung in die Triaplus AG Klinik Zugersee einzuwenden. Bereits anfangs Februar 2020 sei ihre Überweisung dorthin von den Ärzten des F.________, ihrem Hausarzt und in Absprache mit ihm und seiner Ehefrau erfolgt. Die Beschwerde richte sich lediglich gegen das vom Spital E.____