{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-7_2020-03-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_7_5725904a692227324825c1f1a293ecde2707c3033d822b861a54f0fb62825e7f925a975a71fa4a926d07a5caa586982d05eeeb46bffa53d0f6bbf06ac209ca73?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2707c3033d822b861a54f0fb62825e7f925a975a71fa4a926d07a5caa586982d05eeeb46bffa53d0f6bbf06ac209ca73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_7", "Checksum": "0bed4c6756dbcacc7e31796f3e2a6a8d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.03.2020 F 2020 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:51", "Checksum": "fc43a169b72864a02a89fb8d60c68810", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.03.2020 F 2020 7\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2. In seiner Beschwerdeschrift vom 17. März 2020 macht der Beschwerdeführer\ngeltend, er und seine Ehefrau hätten absolut nichts gegen ihre Überweisung in die Triaplus AG Klinik Zugersee einzuwenden. Die Beschwerde richte sich lediglich gegen das\nVorgehen des Spitals E.________. Angesichts des bestehenden öffentlich beurkundeten\nVorsorgeauftrags dürfe eine fürsorgerische Unterbringung nämlich nicht ohne vorherige\nBesprechung mit ihm bzw. den nächsten Angehörigen angeordnet werden. Des Weiteren\ntreffe es nicht zu, dass die betroffene Person über die Gründe und den Zweck der\ngeplanten Unterbringung in verständlicher Weise informiert worden sei. Schliesslich sei er\nnicht damit einverstanden, dass die KESB über die FU informiert worden sei. Strittig und\nzu prüfen ist antragsgemäss grundsätzlich nur, ob die fürsorgerische Unterbringung von\nC.________ formell korrekt angeordnet worden ist.\n\n2.1 Nach Art. 430 Abs. 1 ZGB untersucht die Ärztin oder der Arzt die betroffene\nPerson und hört sie an. Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende\nAngaben: Ort und Datum der Untersuchung; Name der Ärztin oder des Arztes; Befund,\nGründe und Zweck der Unterbringung; die Rechtsmittelbelehrung (Abs. 2 lit. 1 bis 4). Ein\nExemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein\nweiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person\nvorgelegt (Abs. 4). Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen\nPerson nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das\nGericht anzurufen (Abs. 5).\n\n2.2 Da der Beschwerdeführer als Ehemann von C.________ im Bereich der\nfürsorgerischen Unterbringung bereits von Gesetzes wegen über umfassende\nVertretungsrechte für seine Ehefrau verfügt, vermag er aus ihrem Vorsorgeauftrag vom\n25. November 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, sodass sich Weiterungen dazu\nerübrigen.\n\n2.3 Der Beschwerdeführer rügt, eine fürsorgerische Unterbringung dürfe nicht ohne\nvorherige Kontaktaufnahme mit ihm bzw. ohne vorherige Besprechung mit den nächsten\nAngehörigen angeordnet werden.\n\nEine solche Verfahrensvorschrift lässt sich weder Art. 430 ZGB noch anderen zur\nAnwendung kommenden Rechtsnormen entnehmen. Bezeichnenderweise verzichtet der\n\nUrteil F 2020 7\n5\n\nBeschwerdeführer auf die Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage mit dem erwähnten\nInhalt, sodass sich seine Rüge als unbegründet erweist.\n\n2.4 Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des Krankheitsbildes\nseiner Ehefrau sei es gar nicht möglich, dass sie über die Gründe und den Zweck der\ngeplanten Unterbringung in verständlicher Weise informiert worden sei. Es wäre daher\nbesser gewesen, diese Information in seinem Beisein abzugeben. Das sei ebenfalls ein\nGrund für eine Annullierung dieser Anordnung oder einen Rückzug durch das Spital\nE.________.\n\n2.4.1 Der Arzt hat die betroffene Person nicht nur zu untersuchen, sondern auch\nanzuhören. Er muss sie auch darüber unterrichten, worum es geht sowie über den\nVorgang, die Gründe und die Folgen der Unterbringung informieren. Allerdings wird häufig\nder Zustand der betroffenen Person ein solches Gespräch nur beschränkt zulassen. Das\nist kein Grund, es zu unterlassen. Vielmehr ist es den Gegebenheiten und Möglichkeiten\nanzupassen. Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn der Patient gar nicht ansprechbar\nist (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 429/430 N 23).\n\n2.4.2 Der Beschwerdeführer macht keinen Mangel betreffend die ärztliche\nUntersuchung und Anhörung gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB geltend. Er weist lediglich\ndarauf hin, dass seine Ehefrau die Informationen aufgrund ihres Gesundheitszustands\nnicht verstanden habe.\n\nEs kann hier offen bleiben, ob dies zutrifft oder nicht. Zu beachten ist nämlich, dass eine\nfürsorgerische Unterbringung auch dann angeordnet werden kann, wenn die betroffene\nPerson nicht mehr ansprechbar ist. Für diesen Fall sehen die Verfahrensvorschriften\nkeinen zwingenden vorgängigen Austausch mit nahestehenden Personen oder\nAngehörigen vor, sondern lediglich eine nachträgliche Information im Sinne von Art. 430\nAbs. 5 ZGB. Aus diesem Grund erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als\nunbegründet.\n\n2.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die KESB eine Kopie des\närztlichen Unterbringungsentscheids vom 12. März 2020 bekommen hat.\n\nIhm ist entgegen zu halten, dass die anordnenden Ärzte gestützt auf § 51 Abs. 4 EG ZGB\ndazu verpflichtet sind, den Unterbringungsentscheid unverzüglich der KESB zuzustellen.\n\nUrteil F 2020 7\n6\n\nDa die Vorschriften von Art. 430 ZGB eingehalten sind, erweist sich die Beschwerde\ninsgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine\nGerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht\nanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht\nzuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 7\n7\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n"}