{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-7_2020-03-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_7_5725904a692227324825c1f1a293ecde2707c3033d822b861a54f0fb62825e7f925a975a71fa4a926d07a5caa586982d05eeeb46bffa53d0f6bbf06ac209ca73?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2707c3033d822b861a54f0fb62825e7f925a975a71fa4a926d07a5caa586982d05eeeb46bffa53d0f6bbf06ac209ca73&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_7", "Checksum": "0bed4c6756dbcacc7e31796f3e2a6a8d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.03.2020 F 2020 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:51", "Checksum": "fc43a169b72864a02a89fb8d60c68810", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.03.2020 F 2020 7\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nDr. Aldo Elsener und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 20. März 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 GO\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Fürsorgerische Unterbringung von C.________)\n\nF 2020 7\n2\n\nA. a) C.________, geb. 1946, trat am 5. Februar 2020 freiwillig in die Triaplus AG Klinik\nZugersee ein. Vom 9. bis am 12. März 2020 weilte sie zwecks Durchführung somatischer\nUntersuchungen stationär im Spital E.________.\n\nb) Am 12. März 2020 erlitt C.________ ein hyperaktives Delir (Risikofaktoren: Alter,\nDemenz, Polypharmazie, Depression, Anämie) und wurde aus diesem Grund von Dr.\nmed. B.________, Leitende Ärztin, Medizinische Klinik, Spital E.________, D.________,\nmittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) zwangsweise in die Triaplus AG Klinik\nZugersee eingewiesen.\n\nB. Mit Eingabe vom 17. März 2020 (Poststempel: 18. März 2020; Eingang auf der\nGerichtskanzlei am 19. März 2020) reichte A.________, Ehemann von C.________, beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde ein und beantragte, dass \"diese\nAnordnung annulliert oder evtl. vom Spital E.________ zurückgezogen\" werde. Zur\nBegründung legte er dar, er und seine Ehefrau hätten absolut nichts gegen die\nÜberweisung in die Triaplus AG Klinik Zugersee einzuwenden. Bereits anfangs Februar\n2020 sei ihre Überweisung dorthin von den Ärzten des F.________, ihrem Hausarzt und in\nAbsprache mit ihm und seiner Ehefrau erfolgt. Die Beschwerde richte sich lediglich gegen\ndas vom Spital E.________ gewählte Vorgehen. So eine Massnahme dürfe nicht ohne\nvorherige Kontaktaufnahme mit ihm bzw. ohne vorherige Besprechung mit den nächsten\nAngehörigen vollzogen werden. Ausserdem gebe es einen öffentlich beurkundeten\nVorsorgeauftrag seiner Ehefrau. Leider habe das Spital E.________ von diesem\nDokument keine Kenntnis gehabt. Auf der Anordnung sei angekreuzt, dass seine Frau\nüber die Gründe und den Zweck der geplanten Unterbringung in verständlicher Weise\ninformiert worden sei. Angesichts ihrer Erkrankung sei jedoch davon auszugehen, dass sie\nden Sinn der Erläuterungen nicht habe begreifen können. Es wäre daher besser gewesen,\ndiese Information in seinem Beisein abzugeben. Das sei ebenfalls ein Grund für eine\nAnnullierung dieser Anordnung oder einen Rückzug durch das Spital E.________.\nSchliesslich sei er nicht damit einverstanden, dass die KESB eingeschaltet worden sei,\nohne vorher ein Gespräch mit ihm zu führen. So könne man mit Patienten und ihren\nnächsten Angehörigen sicher nicht umgehen.\n\nUrteil F 2020 7\n3\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in\nden Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von\n§ 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person\nWohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug\naufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB).\n\n1.1 Die Massnahme wurde von Dr. med. B.________, Leitende Ärztin, Medizinische\nKlinik, Spital E.________, D.________, angeordnet und die betroffene Person\nC.________ wohnt zwar im Kanton G.________, befindet sich aber in der Triaplus AG\nKlinik Zugersee, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\nzu bejahen ist.\n\n1.2 Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage\nseit der Mitteilung des Entscheids. C.________ befindet sich derzeit gestützt auf die am\n12. März 2020 angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Triaplus AG Klinik\nZugersee, sodass der 12. März 2019 als Mitteilungsdatum gilt. Die zehntägige\nBeschwerdefrist gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat damit\nam Freitag, dem 13. März 2020, zu laufen begonnen (§ 10 Abs. 1 VRG) und wird am\nMontag, dem 23. März 2020, enden (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 10 Abs. 3 VRG). Die\nvorliegende Beschwerde datiert vom 17. März 2020 und wurde am 18. März 2020 der Post\nübergeben, sodass sie fristgerecht eingereicht worden ist.\n\n1.3 Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von C.________, die am 12. März 2020\nmit fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen worden\nist. Als nahestehende Person kann er beispielsweise jederzeit um Entlassung ersuchen\n(Art. 426 Abs. 4 ZGB), verfügt über Informationsrechte (Art. 430 Abs. 5 ZGB) und kann\nRechtsmittel ergreifen (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Seine Aktivlegitimation zur Einreichung der\nvorliegenden Beschwerde ist daher zu bejahen.\n\nUrteil F 2020 7\n4\n\n"}