Auf diesen Zeitpunkt hin ist die FU aufzuheben und der Beschwerdeführer zu entlassen. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in der akuten Phase eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer war, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist für wenige Tage angesichts der zu erwartenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die fürsorgerische Unterbringung per 6. März 2020 aufzuheben ist. Urteil F 2020 6 12