5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet seit einigen Jahren an einer bipolaren Störung und damit an einer schwerwiegenden psychischen Störung bzw. einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Er weist zudem ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Er ist immerhin krankheitseinsichtig und - wenn auch mit erheblichen Einschränkungen, was die Medikation betrifft -, behandlungsbereit.