Über die Medikation für das nächste Jahr mit ihm zu diskutieren, bringe jedoch nichts; dies sei dem ambulanten Behandler vorbehalten, der mit einer gewissen Überzeugungskraft und Erklärung den Patienten zum Mitmachen bewegen sollte. Der Beschwerdeführer gab selber an, dass er an einer bipolaren Störung leide, dass er aber gegenwär- Urteil F 2020 6 10