Urteil F 2020 6 9 Belastung für sein soziales Umfeld ist erheblich und dürfte insbesondere auch seine Eltern über das zumutbare Mass hinaus belasten und überfordern. 4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential aktuell noch als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist.