4.2.2 Doktor E.________ führte aus, dass nicht mit Fremdgefährdung zu rechnen sei, solange ihm niemand in die Quere komme. Wenn ihn jemand allerdings einzugrenzen versuche, könnte er verbal sehr ausfällig und aggressiv werden, so wie er das gegenüber der Polizei und auch beim Klinikeintritt gewesen sei. 4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt beim Beschwerdeführer eine Fremdgefährdung insofern vor, als er - allerdings bisher nur verbal - äusserst aggressiv und bedrohlich reagieren kann, wenn er eingegrenzt wird. Dass er mit solchem Verhalten seine Umgebung erschrecken und ängstigen dürfte, ist klar. Auch die