4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht beim Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Suizidalität ist indessen nicht völlig ausser Acht zu lassen, falls der Beschwerdeführer in eine depressive Episode geraten sollte. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und auch drohend anzusehen. Einerseits könnte sich der Gesundheitszustand wieder wesentlich verschlechtern, wenn der Beschwerdeführer - was zu befürchten ist - die Medikamente nach seinem Gutdünken reduziert oder auch ganz absetzt.