4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass er beim Beschwerdeführer derzeit nicht von einer Suizidalität ausgehe. Allerdings sei es bei bipolaren Störungen meist so, dass diese Patienten zu 25 % manisch und zu 75 % depressiv seien, weshalb auch eine Dauermedikation dringend notwendig sei, um aus einer manischen Phase nicht in eine Depression abzurutschen. Eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im weiteren Sinne sehe er aktuell nicht; allerdings könnte es Probleme am Arbeitsplatz geben. Dem Beschwerdeführer drohe die Stigmatisierung. Zudem könne sich das Krankheitsbild wieder verschlechtern.