4.1.1 Klinikärztin D.________ geht beim Beschwerdeführer nicht von akuter Suizidalität aus. Sollte er allerdings in eine depressive Episode geraten, müsste die Suizidalität wieder neu beurteilt werden. Die Selbstgefährdung im weiteren Sinne sei hingegen als Urteil F 2020 6 7