3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Klinikeintritt schlecht gewesen sei. Wenn man Maniker eingrenze, gebe es solche Eskalationen; sie würden aggressiv und bedrohlich. Dies sei aber ein normaler Zustand in einer Manie. Der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode. Obwohl er nun seit immerhin sechs Jahren nicht mehr in einer Klinik gewesen sei, sei die Prognose bei dieser Diagnose nicht gut und es gebe zwischendurch auch Phasen mit kognitivem Abbau. Im Laufe der Jahre baue mindestens ein Drittel der Patienten kognitiv ab.