Es handle sich um die 4. Hospitalisation bei bekannter bipolar-affektiver Störung mit erneuter manisch-psychotischer Exazerbation religiös-grössenwahnhafter Prägung, bedrohlich-gereizt-aggressivem lautem Verhalten, initialer Affektlabilität und Beeinflussungserleben, indem er glaube, andere steuern zu können. Wie sich überdies den Anordnungsdokumenten vom Eintrittstag entnehmen lässt, musste der Beschwerdeführer zu Beginn mit Hilfe von vier Polizisten zwangsweise isoliert und mediziert werden, da er sich äusserst aggressiv gebärdete und mit Gewalt und Mord drohte.