3.1 Den Akten und den Angaben der Parteien lässt sich zur Vorgeschichte entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals 2010 psychische Probleme aufwies, die einen ersten Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik F.________ notwendig machten. Weitere Klinikaufenthalte fanden nach den Angaben des Beschwerdeführers in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 statt, wo offenbar jeweils die Diagnose einer bipolaren Störung, Urteil F 2020 6 5