{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-6_2020-02-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_6_5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_6", "Checksum": "3228f88366f217371715db85909cadb0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "dce9a89bd57e75e51bb0e8c7bdf69a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\ntig nur noch in einer hypomanischen Phase sei. Bei den Medikamenten war er der Ansicht,\ndass er bestimmte Medikamente nicht einnehmen wolle, wie etwa das Lithium. In Berücksichtigung dieser Aussagen ist eine Krankheitseinsicht beim Beschwerdeführer zwar\ndurchaus vorhanden, die Compliance hingegen ist noch keineswegs stabil und gesichert.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind nicht ungünstig. Der knapp 40 Jahre alte Beschwerdeführer lebt seit 2013 in einer Wohnung in C.________. Er ist seit 2013\ngeschieden; aus der Ehe stammen zwei Kinder, Jahrgang 2009 und 2011, die er jedoch -\nwie er selber ausführte - während manischer Phasen nicht sehen und damit auch nicht\nbelasten will. Vor rund einem Monat ist seinen Angaben zufolge eine längere Beziehung\nzerbrochen wegen des Kinderwunsches seiner Partnerin, den er - nach seinem Bekunden\n- nicht zu erfüllen bereit gewesen sei. Er hat Eltern, die sich offenbar sehr um ihn sorgen,\ndie aber mit der Situation auch erheblich belastet sein sollen. Der Beschwerdeführer hat\nnach eigenen Angaben an der ETH als Turn- und Sportlehrer mit Betriebswirtschaft,\nSportmanagement und Marketing abgeschlossen und arbeitet mittlerweile als Projektleiter\nim Software-Bereich. Sein Arbeitgeber ist ihm offenbar sehr wohlgesonnen und will ihm\nden langsamen, gestaffelten Wiedereinstieg in die Arbeit ermöglichen. Schliesslich ist der\nBeschwerdeführer in professioneller Betreuung beim Psychiater Dr. I.________. Ein\nsoziales und auch professionelles Beziehungsnetz ist damit zwar vorhanden, hat aber die\naktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung nicht zu verhindern vermocht.\n\n5.3 Klinikärztin D.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und\nBetreuung für ungefähr zwei Wochen noch als notwendig. Der Beschwerdeführer sei noch\nnicht stabil genug und mit einem weiteren stationären Aufenthalt sollten die Medikamente\neingestellt werden, um weitere Dekompensationen zu verhindern, die ihn erneut\nzurückwerfen würden. Falls er sofort entlassen würde, sei davon auszugehen, dass er\nwieder Alkohol konsumieren würde. Zudem hätte eine schnelle Öffnung des Settings eine\nReizüberflutung zur Folge. Dann wäre auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Reduktion der Medikamente und einer erneuten manischen Dekompensation zu rechnen. Wahrscheinlich würde er innerhalb weniger Tage wieder in die Klinik eingewiesen; es komme\ndarauf an, wie schnell er wieder auffallen würde.\n\n5.4 Für Gutachter Dr. E.________ war die Frage, ob eine weitergehende stationäre\nBehandlung notwendig sei, schwierig zu beantworten. Grundsätzlich sei ein stationärer\nAufenthalt äusserst wünschenswert. Ob die weitere Freiheitseingrenzung für die Genesung erforderlich sei, könne er nicht beantworten. Wenn die Besserung des Gesundheits-\n\nUrteil F 2020 6\n11\n\nzustandes wie bisher weitergehe, sei eine Entlassung in einer Woche eine gute Sache.\nAbsolut notwendig und sehr wichtig sei die Sicherstellung der regelmässigen Medikamenteneinnahme. Wünschenswert wären auch Lithium und eine Depotmedikation, die der Beschwerdeführer aktuell aber ablehne. Wenn er sofort entlassen würde, würde wohl nichts\nGravierendes passieren.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet seit einigen Jahren an einer\nbipolaren Störung und damit an einer schwerwiegenden psychischen Störung bzw. einem\nSchwächezustand im Sinne des Gesetzes. Er weist zudem ein erhebliches Selbst- und\nFremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig.\nEr ist immerhin krankheitseinsichtig und - wenn auch mit erheblichen Einschränkungen,\nwas die Medikation betrifft -, behandlungsbereit. Würde er in seinem aktuellen, noch nicht\nremittierten Zustand sofort in die alten Verhältnisse entlassen, wäre zudem mit Absetzen\noder Reduktion der Medikamente und mit Alkoholkonsum zu rechnen, was sehr schnell zu\neiner weiteren Krisensituation führen dürfte. Sobald der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit auffallen würde, wäre damit auch mit einer erneuten zwangsweisen Klinikunterbringung zu rechnen. Damit dieser Gefahr adäquat begegnet werden kann, muss vor einer\nEntlassung die weitere Remission der manischen Episode erfolgt sein und es muss die\nmedikamentöse Einstellung mit anschliessender ambulanter Betreuung und Behandlung in\ndie Wege geleitet und auch sichergestellt sein. Dies dürfte innert weniger Tage möglich\nsein. Auch wenn eine stationäre Behandlung aktuell nicht mehr zwingend notwendig ist,\nerscheint eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für wenige Tage sinnvoll und auch gerechtfertigt, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung in noch nicht ausreichend\nremittiertem und stabilisiertem Zustand bedenkt. In Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die FU noch für sieben Tage aufrecht zu erhalten. Auf diesen\nZeitpunkt hin ist die FU aufzuheben und der Beschwerdeführer zu entlassen. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in der akuten Phase eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer war, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist für wenige Tage angesichts der zu erwartenden gravierenden Folgen\neiner sofortigen Entlassung notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist\ndaher insofern teilweise gutzuheissen, als die fürsorgerische Unterbringung per 6. März\n2020 aufzuheben ist.\n\nUrteil F 2020 6\n12\n\n"}