{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-6_2020-02-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_6_5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_6", "Checksum": "3228f88366f217371715db85909cadb0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "dce9a89bd57e75e51bb0e8c7bdf69a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach Ansicht von Klinikärztin D.________ besteht im Klinikrahmen aktuell keine\nakute Fremdgefährdung mehr, so wie er jetzt medikamentös eingestellt sei. In den ersten\nTagen sei es zu aggressiven Vorfällen gekommen und er sei verbal massiv bedrohlich\ngewesen; körperliche Gewalt sei hingegen nicht vorgekommen. Für den Fall einer baldigen Entlassung sei die Frage nach der Fremdgefährdung schwierig zu beantworten. Wenn\nman ihn in Ruhe lasse und nicht bedränge, sei nicht davon auszugehen, dass er Menschen bedrohen würde. Wenn er allerdings irgendwo angehalten werde, sei es schwierig\nabzuschätzen, wie er dann reagieren würde. Die Belastung für sein soziales Umfeld - insbesondere die Eltern, die sich sehr um ihn sorgten - sei im Falle einer baldigen Entlassung\nhoch. Den Kontakt zu seinen Kindern habe der Beschwerdeführer per Patientenverfügung\nwährend manischer Phasen ausgesetzt, um sie nicht zu belasten.\n\n4.2.2 Doktor E.________ führte aus, dass nicht mit Fremdgefährdung zu rechnen sei,\nsolange ihm niemand in die Quere komme. Wenn ihn jemand allerdings einzugrenzen versuche, könnte er verbal sehr ausfällig und aggressiv werden, so wie er das gegenüber der\nPolizei und auch beim Klinikeintritt gewesen sei.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt beim\nBeschwerdeführer eine Fremdgefährdung insofern vor, als er - allerdings bisher nur verbal\n- äusserst aggressiv und bedrohlich reagieren kann, wenn er eingegrenzt wird. Dass er mit\nsolchem Verhalten seine Umgebung erschrecken und ängstigen dürfte, ist klar. Auch die\n\nUrteil F 2020 6\n9\n\nBelastung für sein soziales Umfeld ist erheblich und dürfte insbesondere auch seine Eltern\nüber das zumutbare Mass hinaus belasten und überfordern.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer\nbestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential aktuell noch als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit seiner Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach Ansicht von Klinikärztin D.________ ist der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig. Die Behandlungseinsicht hingegen sei nicht voll gegeben. Er habe die Medikamente nur auf Nachdruck durch die Polizei eingenommen und er sei auch ambivalent,\nwas die Dosierung betreffe. Die ersten Tage habe das Sequase mehrmals angepasst werden müssen, da man nicht ganz genau gewusst habe, welche Dosierung er im Vorfeld gehabt habe. Er wechsle auch immer wieder die Meinung, in welcher Dosierung er das Medikament nach seinem Austritt einnehmen würde. Es sei davon auszugehen, dass er das\nSequase reduzieren würde, weil es ihn einfach müde mache; die Müdigkeit mache ihm in\nder Klinik viel Mühe, weshalb er auch hier die Medikamente zu reduzieren wünsche. Der\ngerichtliche Gutachter erklärte, dass der Beschwerdeführer eine gute Einsicht in seine\nKrankheit habe. Die Behandlungsbereitschaft hingegen sei etwas brüchig. Psychiatriepatienten seien nämlich häufig der Ansicht, dass sie sich besser als der Arzt kennen würden,\nund darum machten sie es so, wie sie es für richtig hielten. Meistens gehe das dann aber\nschief. Über die Medikation für das nächste Jahr mit ihm zu diskutieren, bringe jedoch\nnichts; dies sei dem ambulanten Behandler vorbehalten, der mit einer gewissen Überzeugungskraft und Erklärung den Patienten zum Mitmachen bewegen sollte. Der Beschwerdeführer gab selber an, dass er an einer bipolaren Störung leide, dass er aber gegenwär-\n\nUrteil F 2020 6\n10\n\n"}