{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-6_2020-02-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_6_5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_6", "Checksum": "3228f88366f217371715db85909cadb0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "dce9a89bd57e75e51bb0e8c7bdf69a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nKlinik gehe von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manisch, aus. Mittlerweile\nhabe sich sein Zustand verbessert und es zeige sich ein erfreulicher Verlauf.\n\n3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Klinikeintritt schlecht gewesen sei. Wenn man\nManiker eingrenze, gebe es solche Eskalationen; sie würden aggressiv und bedrohlich.\nDies sei aber ein normaler Zustand in einer Manie. Der Beschwerdeführer leide an einer\nbipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode. Obwohl er nun seit\nimmerhin sechs Jahren nicht mehr in einer Klinik gewesen sei, sei die Prognose bei dieser\nDiagnose nicht gut und es gebe zwischendurch auch Phasen mit kognitivem Abbau. Im\nLaufe der Jahre baue mindestens ein Drittel der Patienten kognitiv ab. Es sei daher\ndringend zu einer Dauermedikation zu raten. Lithium und ein Depot wären sehr gut; dies\nwolle der Beschwerdeführer bedauerlicherweise aber nicht.\n\n3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren Störung, gegenwärtig manische\nEpisode, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2) und damit an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische\nStörung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikärztin D.________ geht beim Beschwerdeführer nicht von akuter Suizidalität\naus. Sollte er allerdings in eine depressive Episode geraten, müsste die Suizidalität wieder\nneu beurteilt werden. Die Selbstgefährdung im weiteren Sinne sei hingegen als\n\nUrteil F 2020 6\n7\n\nschwerwiegend einzuschätzen, da es bei einem sofortigen Austritt zu einer Verschlechterung kommen dürfte, nachdem sich die Situation noch nicht ausreichend stabilisiert habe.\nDer Beschwerdeführer habe ihr noch gestern erklärt, dass er die Medikamente reduzieren\nwürde. Durch eine zu schnelle Öffnung würde es zu einer erneuten Verschlechterung des\nKrankheitsbildes kommen. Die Gefahr sei darin zu sehen, dass sich die manische Phase\nverstärken würde und er - allenfalls auch wieder alkoholisiert - Autofahren würde; er würde\nübermässig Geld ausgeben, gefährliche Sachen machen wie im See schwimmen gehen\nund sich damit in Unfallgefahr bringen.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass er beim Beschwerdeführer derzeit nicht von einer Suizidalität ausgehe. Allerdings sei es bei bipolaren Störungen meist so, dass diese Patienten zu 25 % manisch und zu 75 % depressiv seien, weshalb auch eine Dauermedikation dringend notwendig sei, um aus einer manischen Phase\nnicht in eine Depression abzurutschen. Eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im\nweiteren Sinne sehe er aktuell nicht; allerdings könnte es Probleme am Arbeitsplatz geben. Dem Beschwerdeführer drohe die Stigmatisierung. Zudem könne sich das Krankheitsbild wieder verschlechtern.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht beim\nBeschwerdeführer aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Suizidalität ist indessen nicht völlig ausser Acht zu lassen, falls der Beschwerdeführer in eine depressive\nEpisode geraten sollte. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber\nim Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und auch drohend anzusehen. Einerseits könnte sich der Gesundheitszustand wieder wesentlich verschlechtern, wenn der Beschwerdeführer - was zu befürchten ist - die Medikamente nach seinem Gutdünken reduziert oder auch ganz absetzt. Dann sind wieder solche Vorfälle, wie sie zur Klinikeinweisung geführt haben, sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer begibt sich andererseits\nin erhebliche Gefahr, wenn er sich in nach wie vor manischem Zustand und möglicherweise auch alkoholisiert ans Steuer setzt oder wenn er bei winterlichen Temperaturen\nschwimmen geht. Auch seine berufliche Situation und sein berufliches Fortkommen könnten in Gefahr geraten, wenn er in seinem aktuellen, noch keineswegs remittierten manischen Zustand wieder am Arbeitsplatz erscheint. Es droht ihm zudem die Stigmatisierung,\nindem er in seiner Umgebung als psychisch kranker Mann wahrgenommen wird. Die\nSelbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen\nEntlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\nUrteil F 2020 6\n8\n\n"}