{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-6_2020-02-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_6_5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_6", "Checksum": "3228f88366f217371715db85909cadb0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "dce9a89bd57e75e51bb0e8c7bdf69a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2020 6\n4\n\nschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz\nder betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden\nkann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt\neinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der betroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und\nder Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur\nmitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).\n\n2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Den Akten und den Angaben der Parteien lässt sich zur Vorgeschichte entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals 2010 psychische Probleme aufwies, die einen\nersten Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik F.________ notwendig machten. Weitere\nKlinikaufenthalte fanden nach den Angaben des Beschwerdeführers in den Jahren 2011,\n2012, 2013 und 2014 statt, wo offenbar jeweils die Diagnose einer bipolaren Störung,\n\nUrteil F 2020 6\n5\n\ngegenwärtig manische Episode, gestellt wurde. Zur aktuellen Einweisung kam es am\n15. Februar 2020, als der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz beim Restaurant\nG.________ in H.________ Passanten auffiel und Hilfe benötigte. Die herbeigerufenen\nPolizisten stellten gemäss Polizeirapport fest, dass der Beschwerdeführer nur leicht\nbekleidet und durchnässt bei seinem Auto angetroffen worden sei, nachdem er zuvor im\nSee schwimmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe laufend wirre Angaben\ngemacht und gesagt, dass er manisch-depressiv sei und sich schon in ärztlicher\nBehandlung befinde. Die Polizisten sprachen ein Fahrverbot aus und brachten den\nBeschwerdeführer auf den Hauptposten, wo ein Alkoholwert von 0,8 o/oo festgestellt\nwurde. Dort wurde er vom Notfallpsychiater Dr. med. B.________ untersucht, der sich\nveranlasst sah, ihn wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Triaplus AG Klinik\nZugersee einzuweisen. In der FU-Verfügung führte Dr. B.________ aus, dass der Patient,\nder Grössenideen (Gott, andere steuern können) äussere, sich auch gegenüber der\nPolizei als Gott dargestellt habe, was er nun allerdings bestreite.\n\n3.2 Im Eintrittsbericht der Klinik wurde festgehalten, dass beim Patienten eine bipolare\naffektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen zu diagnostizieren sei. Der Zustand des Patienten habe sich trotz ambulanter Behandlung mit zuletzt Sequase 300 mg/d gemäss Dr. I.________ weiter verschlechtert, weshalb eine Zuweisung bereits in den letzten Tagen mehrfach diskutiert worden sei. Bei Eintritt weise der\nBeschwerdeführer Grössenideen, religiös-wahnhafte Andeutungen auf und sei gereizt, fordernd, aggressiv bis verbal massiv bedrohlich - auch gegenüber der Polizei -, ein Eintrittsgespräch sei nicht durchführbar. Erst unter Polizeiaufgebotsbedingungen sei er bereit gewesen, oral Haldol und Valium als Tropfen einzunehmen, habe dann aber noch einige Zeit\ngepoltert. Es handle sich um die 4. Hospitalisation bei bekannter bipolar-affektiver Störung\nmit erneuter manisch-psychotischer Exazerbation religiös-grössenwahnhafter Prägung,\nbedrohlich-gereizt-aggressivem lautem Verhalten, initialer Affektlabilität und Beeinflussungserleben, indem er glaube, andere steuern zu können. Wie sich überdies den Anordnungsdokumenten vom Eintrittstag entnehmen lässt, musste der Beschwerdeführer zu Beginn mit Hilfe von vier Polizisten zwangsweise isoliert und mediziert werden, da er sich\näusserst aggressiv gebärdete und mit Gewalt und Mord drohte.\n\n3.3 An der Anhörung vom 28. Februar 2020 erklärte Assistenzärztin med. pract.\nD.________, dass der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt alkoholisiert, sehr angespannt\nund verbal auch sehr bedrohlich gegenüber Klinikpersonal und Polizei gewesen sei. Die\n\nUrteil F 2020 6\n6\n\n"}