{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-6_2020-02-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_6_5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde994131824d8ab3a50eb8caa136074378d118f0026f745c2eae4dd506ce6adc2009a4ac95cb05cbf0016afd7f44e19013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_6", "Checksum": "3228f88366f217371715db85909cadb0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "dce9a89bd57e75e51bb0e8c7bdf69a85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.02.2020 F 2020 6\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nErsatzrichterin lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter lic. iur. Urs Rechsteiner\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 28. Februar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 6\n2\n\nA. A.________, Jg. 1980, wurde am 15. Februar 2020 von Dr. med. B.________,\nC.________, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik\nZugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom\n19. Februar 2020 (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 20. Februar 2020)\nbeim Verwaltungsgericht und führte aus, dass er mit der FU nicht einverstanden sei und\neine Anhörung wünsche.\n\nC. Am 28. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen\nKammer in der Triaplus AG Klinik Zugersee persönlich befragt. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Assistenzärztin med. pract. D.________ und als gerichtlicher\nGutachter Dr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der\nim Anschluss an die Anhörung sein Gutachten mündlich erstattete. Die Parteien erhielten\nGelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen und zu einer abschliessenden Stellungnahme. Anschliessend wurde die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).\nZuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB\nist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder\nwenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet\nwurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Der\nBeschwerdeführer wohnt in C.________ und ist in die Triaplus AG Klinik Zugersee\neingewiesen worden, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des\nVerwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen\n\nUrteil F 2020 6\n3\n\nformellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1\nZGB) zu prüfen ist.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e\nAbs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur\nzusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden\ndie Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte\nEinrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere\nEinschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,\nArt. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die\nSelbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens ab-\n\n"}