Dies macht insbesondere auch deshalb Sinn, weil die Delegation der Entlassungskompetenz in erster Linie lediglich einer schnelleren und weniger bürokratischen Entlassung des Betroffenen dienen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der FU weggefallen sind; die Prüfung eines Entlassungsgesuchs im Falle einer behördlichen FU hingegen wäre wohl richtigerweise wiederum durch die KESB vorzunehmen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.