Der Vollständigkeit halber bleibt indessen darauf hinzuweisen, dass die KESB jederzeit die Möglichkeit hat, die Übertragung der Entlassungskompetenz zu widerrufen (s. dazu Basler Kommentar ZGB I-Geiser/Etzensberger, Art. 429/430 N 9 mit Hinweisen) und danach auch selbst über ein Entlassungsgesuch zu befinden. Dies macht insbesondere auch deshalb Sinn, weil die Delegation der Entlassungskompetenz in erster Linie lediglich einer schnelleren und weniger bürokratischen Entlassung des Betroffenen dienen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der FU weggefallen sind;