2.2 Nachdem auf die weder fristgerecht noch an das örtlich zuständige Gericht eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, bleibt festzuhalten, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB zu qualifizieren und zuständigkeitshalber an die Inhaberin der Entlassungskompetenz weiterzuleiten ist. Die KESB Ausserschwyz hat die Kompetenz zur Entlassung aus der behördlichen FU gemäss Ziff. 2 ihres Entscheids der ärztlichen Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee übertragen, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als Entlassungsgesuch an die Klinik weiterzuleiten ist.