Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (GO; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen. Ergänzend ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die FU-Verfügung von einer ausserkantonalen Arztperson und die behördliche fürsorgerische Unterbringung von einer ausserkantonalen KESB angeordnet worden sind. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin einen ausserkantonalen Wohnsitz in D.________ SZ, sodass das Verwaltungsgericht Zug Urteil F 2020 5 4 auch bei einer allfälligen rechtzeitigen Beschwerdeerhebung örtlich ohnehin nicht zur Beurteilung einer Beschwerde zuständig gewesen wäre (§ 58 Abs. 2 EG ZGB).