BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). 2. Im vorliegenden Verfahren macht die in D.________ SZ wohnende Beschwerdeführerin geltend, die maximal zulässige Dauer eines ärztlichen FU von sechs Wochen sei vorbei und es lägen keine wichtigen Gründe für eine Verlängerung vor. Ausserdem ersuchte sie das Gericht um frühere Entlassung aus der Triaplus AG Klinik Zugersee.