1. Gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung und gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB und Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständiges Gericht ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht.