Eine Beschwerde von A.________ gegen diese behördliche fürsorgerische Unterbringung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid IV 2019 39 vom 27. Dezember 2019 ab. B. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 11. Februar 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 12. Februar 2020) reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug einen «Rekurs gegen Freiheitsentzug» ein und machte geltend, die maximal zulässige Dauer eines ärztlichen FU von sechs Wochen sei vorbei und es lägen keine wichtigen Gründe für eine Verlängerung vor. Ausserdem ersuchte sie das Gericht um frühere Entlassung aus der Triaplus AG Klinik Zugersee.