b) Auf Antrag der Triaplus AG Klinik Zugersee vom 2. Dezember 2019 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 (Nr. IA/001/50-1/2019) eine behördliche fürsorgerische Unterbringung für A.________ mit - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Anordnungen: 1. A.________ wird gestützt auf Art. 426 ZGB in die Triaplus AG Klinik Zugersee (…) untergebracht. 2. Die Zuständigkeit für die Entlassung wird der ärztlichen Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee übertragen. Die ärztliche Leitung wird ersucht: