{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-5_2020-02-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecde311f9f4ea1060c8198a16f6366b49a2892ae640243142aea63e718cbc4d23d06d63bda206655574d772872da365a6286?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde311f9f4ea1060c8198a16f6366b49a2892ae640243142aea63e718cbc4d23d06d63bda206655574d772872da365a6286&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_5", "Checksum": "e4ce846d7fe35c7d9f78dcae8898e72f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.02.2020 F 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:59", "Checksum": "579e34809346c832f5eb6da4755ea33d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.02.2020 F 2020 5\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2.2 Nachdem auf die weder fristgerecht noch an das örtlich zuständige Gericht\neingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, bleibt festzuhalten, dass die\nEingabe der Beschwerdeführerin als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4\nZGB zu qualifizieren und zuständigkeitshalber an die Inhaberin der Entlassungskompetenz\nweiterzuleiten ist. Die KESB Ausserschwyz hat die Kompetenz zur Entlassung aus der\nbehördlichen FU gemäss Ziff. 2 ihres Entscheids der ärztlichen Leitung der Triaplus AG\nKlinik Zugersee übertragen, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als\nEntlassungsgesuch an die Klinik weiterzuleiten ist.\n\nDer Vollständigkeit halber bleibt indessen darauf hinzuweisen, dass die KESB jederzeit die\nMöglichkeit hat, die Übertragung der Entlassungskompetenz zu widerrufen (s. dazu Basler\nKommentar ZGB I-Geiser/Etzensberger, Art. 429/430 N 9 mit Hinweisen) und danach\nauch selbst über ein Entlassungsgesuch zu befinden. Dies macht insbesondere auch\ndeshalb Sinn, weil die Delegation der Entlassungskompetenz in erster Linie lediglich einer\nschnelleren und weniger bürokratischen Entlassung des Betroffenen dienen soll, wenn die\nVoraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der FU weggefallen sind; die Prüfung eines\nEntlassungsgesuchs im Falle einer behördlichen FU hingegen wäre wohl richtigerweise\nwiederum durch die KESB vorzunehmen.\n\n3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine\nGerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich\nvertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 5\n5\n\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n_____________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin\nwird als Entlassungsgesuch an die Triaplus AG Klinik Zugersee überwiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage des\nOriginals der Beschwerdeschrift) und zur Kenntnisnahme an die KESB\nAusserschwyz.\n\nZug, 13. Februar 2020\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nlic. iur. Gisela Bedognetti-Roth\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nlic. iur. Albert Dormann\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 5\n"}