{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-5_2020-02-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecde311f9f4ea1060c8198a16f6366b49a2892ae640243142aea63e718cbc4d23d06d63bda206655574d772872da365a6286?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde311f9f4ea1060c8198a16f6366b49a2892ae640243142aea63e718cbc4d23d06d63bda206655574d772872da365a6286&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_5", "Checksum": "e4ce846d7fe35c7d9f78dcae8898e72f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.02.2020 F 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:59", "Checksum": "579e34809346c832f5eb6da4755ea33d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.02.2020 F 2020 5\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\nDIE EINZELRICHTERIN\n\nU R T E I L vom 13. Februar 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 20 GO\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 5\n2\n\nA. a) A.________, geb. 1974, wurde am 6. November 2019 von Dr. med. B.________\n(Spital C.________) mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik\nZugersee eingewiesen. Die gegen diese ärztliche fürsorgerische Unterbringung von\nA.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit\nEntscheid IV 2019 34 vom 18. November 2019 ab.\n\nb) Auf Antrag der Triaplus AG Klinik Zugersee vom 2. Dezember 2019 beschloss die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz mit Entscheid vom\n17. Dezember 2019 (Nr. IA/001/50-1/2019) eine behördliche fürsorgerische Unterbringung\nfür A.________ mit - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Anordnungen:\n\n1. A.________ wird gestützt auf Art. 426 ZGB in die Triaplus AG Klinik Zugersee (…)\nuntergebracht.\n\n2. Die Zuständigkeit für die Entlassung wird der ärztlichen Leitung der Triaplus AG\nKlinik Zugersee übertragen. Die ärztliche Leitung wird ersucht:\n\na) A.________ erst zu entlassen, wenn die notwendige ambulante Nachbetreuung\nbei einer geeigneten Fachstelle oder Arzt in der Nähe ihres Wohnortes\norganisiert und sichergestellt ist;\n\nb) die Entlassung von A.________ mit dem Beistand abzusprechen und der KESB\nAusserschwyz die Entlassung von A.________ zu melden;\n\nc) der KESB Ausserschwyz bei Notwendigkeit bis spätestens am 17. Mai 2020\nAntrag auf Weiterführung der fürsorgerechtlichen Unterbringung einzureichen.\n\nEine Beschwerde von A.________ gegen diese behördliche fürsorgerische Unterbringung\nwies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid IV 2019 39 vom 27. Dezember 2019 ab.\n\nB. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 11. Februar 2020; Eingang auf der\nGerichtskanzlei am 12. Februar 2020) reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des\nKantons Zug einen «Rekurs gegen Freiheitsentzug» ein und machte geltend, die maximal\nzulässige Dauer eines ärztlichen FU von sechs Wochen sei vorbei und es lägen keine\nwichtigen Gründe für eine Verlängerung vor. Ausserdem ersuchte sie das Gericht um frühere Entlassung aus der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nUrteil F 2020 5\n3\n\nDie Einzelrichterin erwägt:\n\n1. Gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung und gegen\nEntscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen\nUnterbringung kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim\nzuständigen Gericht erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 2\nZGB und Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständiges Gericht ist\ngemäss § 58 Abs. 1 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1)\ndas Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene\nPerson Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder\nEinrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton\nZug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB).\n\n2. Im vorliegenden Verfahren macht die in D.________ SZ wohnende\nBeschwerdeführerin geltend, die maximal zulässige Dauer eines ärztlichen FU von sechs\nWochen sei vorbei und es lägen keine wichtigen Gründe für eine Verlängerung vor.\nAusserdem ersuchte sie das Gericht um frühere Entlassung aus der Triaplus AG Klinik\nZugersee.\n\n2.1 Der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht\nSchwyz ihre gegen die FU-Verfügung vom 6. November 2019 und gegen den Entscheid\nNr. IA/001/50-1/2019 der KESB Ausserschwyz vom 17. Dezember 2019 gerichteten\nBeschwerden mit den Urteilen IV 2019 34 vom 18. November 2019 und IV 2019 39 vom\n27. Dezember 2019 rechtskräftig abgewiesen hat, sodass insoweit nicht auf die\nBeschwerde eingetreten werden kann, als die Beschwerdeführerin einen «Rekurs gegen\nFreiheitsentzug» erhebt. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die\nBeschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (GO; BGS 162.11)\ndurch die Einzelrichterin erfolgen.\n\nErgänzend ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die FU-Verfügung von einer\nausserkantonalen Arztperson und die behördliche fürsorgerische Unterbringung von einer\nausserkantonalen KESB angeordnet worden sind. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin\neinen ausserkantonalen Wohnsitz in D.________ SZ, sodass das Verwaltungsgericht Zug\n\nUrteil F 2020 5\n4\n\nauch bei einer allfälligen rechtzeitigen Beschwerdeerhebung örtlich ohnehin nicht zur\nBeurteilung einer Beschwerde zuständig gewesen wäre (§ 58 Abs. 2 EG ZGB).\n\n"}