5.1 Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist die Beschwerdeführerin kaum ausreichend krankheitseinsichtig und noch wenig behandlungsbereit. Seit Klinikeintritt hat sie die verordneten Medikamente nur teilweise eingenommen, da sie von schlechten Erfahrungen bei anderen Medikamenten gehört haben soll. Zudem hat sie an der Anhörung erklärt, dass sie zwar auf Drogen verzichten wolle, nicht Urteil F 2020 47 10 aber auf das in ihrem Fall besonders schädliche THC. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer glaubhaften Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.