4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Die Belastung des sozialen Umfelds ist bei einer sofortigen Entlassung ebenfalls als schwerwiegend mit zu berücksichtigen.