4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin demnach weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung eine schwerwiegende und unmittelbar drohende Fremdgefährdung vor. Die Fremdgefährdung im Sinne einer Belastung für das soziale Umfeld ist im Falle einer baldigen Entlassung bei erneutem THC-Konsum indessen erheblich und akut und muss mitberücksichtigt werden.