4.2.2 Doktor E.________ führte aus, dass von der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung eine erhebliche und unmittelbar drohende Fremdgefährdung ausgehe. Die Belastung für das soziale Umfeld sei erheblich, sobald es der Beschwerdeführerin nach einer baldigen Entlassung in nicht stabilem Zustand wieder schlechter gehen sollte. Die Belastung durch einen Schizophrenie-Patienten sei gross und selbst für Fachleute sei es enorm schwierig, mit solchen Patienten umzugehen.