Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist im Falle einer baldigen Entlassung zudem als erheblich und auch unmittelbar drohend anzusehen. Es droht der Beschwerdeführerin nicht nur eine erneute Verschlechterung des psychischen, sondern auch des somatischen Krankheitsbildes, wenn sie den THC-Konsum weiterführt und durch die Bulimie eine Mangelernährung mit schwerwiegenden körperlichen Folgen herbeigeführt wird. Sodann gefährdet sie auch ihr ausbildungsmässiges und berufliches Fortkommen, da sie in ihrem Zustand das abgebrochene Studium nicht wieder wird aufnehmen können.