offensichtlich latent vorhanden. Im Falle einer baldigen Entlassung steht zu befürchten, dass die Suizidalität schnell wieder zunehmen könnte, nachdem die Beschwerdeführerin zurzeit noch sehr instabil ist und sie selber eingeräumt hat, dass sie – abgesehen von dem Suizidversuch in H.________ – in der Vergangenheit bereits zwei Suizidversuche unternommen hat. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist im Falle einer baldigen Entlassung zudem als erheblich und auch unmittelbar drohend anzusehen.