Urteil F 2020 47 7 4.1.1 Klinikarzt Dr. D.________ geht bei der Beschwerdeführerin im Klinikrahmen nicht von akuter Suizidalität aus. Im Falle einer baldigen Entlassung sieht er hingegen eine erhebliche und akute Suizidalität, wenn sie die Medikamente nicht einnehmen würde. Wenn sie sofort entlassen würde, sehe er die Gefahr, dass sie den Impuls wieder verspüren würde und dass die Steuerungsfähigkeit, sich diesem Impuls zu widersetzen, zu wenig vorhanden wäre. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne liegt nach Dr. D.______