Allerdings habe sich ihr Zustand noch nicht so gebessert, wie dies für eine Entlassung zu wünschen wäre. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei bei ihr bereits mit 19 Jahren gestellt worden und trotz ihres jugendlichen Alters sei auch für ihn klar, dass bei ihr eine paranoide Schizophrenie vorliege. 3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie leidet. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.