3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ hielt an der Anhörung fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt schlecht gewesen sei. Sie habe massive Denkstörungen gehabt, sei wahnhaft gewesen. Es habe auch Wahnvorstellungen gegeben. Zudem habe sie diesen Suizidversuch in I.________ unternommen, wobei es schon sehr viel brauche, sich diese Todesart auszuwählen und sich vor einen Zug zu werfen. Der Gesundheitszustand habe sich insofern verändert, als sie diese Denkstörungen nicht mehr so massiv habe und man relativ gut mit ihr sprechen könne. Allerdings habe sich ihr Zustand noch nicht so gebessert, wie dies für eine Entlassung zu wünschen wäre.