2020 vom 25. August 2020). Die Beschwerdeführerin ist von einer in F.________ – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons – tätigen Ärztin eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. Urteil F 2020 47 3