{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-47_2020-12-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_47_5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_47", "Checksum": "bc5e2aa3824e9da96d8a932271a04ff3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "a3c36311d5a8cef1a13a90cc7e2a55f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbstgefährdungspotential auf und ist daher in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist kaum krankheitseinsichtig und auch nicht ernsthaft behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen,\nwürde sie wohl die Medikamente absetzen oder reduzieren, den THC-Konsum wieder aufnehmen und innert Kürze wieder auffällig werden, was sehr schnell zu einer weiteren Krisensituation mit suizidalem Verhalten und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte.\nVor einer Entlassung sollte daher eine adäquate und gesicherte Medikation – vorzugsweise in Form einer Depotmedikation – eingestellt und die Nachbetreuung sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung\nnotwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Wochen erscheint\nals verhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung in ihrem noch\nnicht stabilisierten Zustand bedenkt. Die fürsorgerische Unterbringung vom 20. November\n2020 in der Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die\nBeschwerdeführerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist wegen der\nzu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig und auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich mithin als\nunbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 47\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Klinik Meissenberg AG.\n\nZug, 4. Dezember 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 47\n"}