{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-47_2020-12-04.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_47_5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1d567a3cbd800a670877bb6c906687f7fa6f7bdebe55d3f9c1150a9665bc20c7e96e6e52accd3633f5dee4daed1a115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_47", "Checksum": "bc5e2aa3824e9da96d8a932271a04ff3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:04", "Checksum": "a3c36311d5a8cef1a13a90cc7e2a55f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 04.12.2020 F 2020 47\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Die Belastung des sozialen Umfelds ist\nbei einer sofortigen Entlassung ebenfalls als schwerwiegend mit zu berücksichtigen.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist\ndie Beschwerdeführerin kaum ausreichend krankheitseinsichtig und noch wenig behandlungsbereit. Seit Klinikeintritt hat sie die verordneten Medikamente nur teilweise eingenommen, da sie von schlechten Erfahrungen bei anderen Medikamenten gehört haben soll.\nZudem hat sie an der Anhörung erklärt, dass sie zwar auf Drogen verzichten wolle, nicht\n\nUrteil F 2020 47\n10\n\naber auf das in ihrem Fall besonders schädliche THC. Von einer echten Krankheitseinsicht\nund einer glaubhaften Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede\nsein.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind – soweit bekannt – eher ungünstig. Die\n22 Jahre alte Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und derzeit auch nicht in einer Partnerschaft. Sie wohnt bei ihrer Mutter und deren Partner in J.________. Ein Psychologie-\nStudium in H.________, wo auch ihr älterer Bruder lebt, hat sie aus gesundheitlichen\nGründen abbrechen müssen. Nach eigenen Angaben hat sie in der letzten Zeit gejobbt\nund so etwas Geld verdient. Sie hat aktuell aber weder einen Studienplatz noch eine\nArbeitsstelle und dementsprechend auch kein Einkommen. Ihr Lebensunterhalt wird ihren\nAngaben zufolge hauptsächlich von den Eltern finanziert. Das Verhältnis zur Mutter\nscheint wegen der Krankheit der Beschwerdeführerin belastet, da die Sorge um ihre\nTochter sie wohl in unzumutbarer Weise überfordert. Eine professionelle therapeutische\nBetreuung besteht zurzeit nicht, nachdem die Beschwerdeführerin die nach dem\nKlinikaustritt im Januar 2020 begonnene Therapie in K.________ nach eigenem Bekunden\naus finanziellen Gründen hat abbrechen müssen. Ein rudimentäres soziales Beziehungsnetz ist zwar vorhanden, hat aber die aktuelle Krisensituation mit der Hospitalisation nicht\nzu verhindern vermocht und ist damit auch in keiner Weise ausreichend tragfähig.\n\n5.3 Klinikarzt Dr. D.________ erachtet eine stationäre Behandlung und Betreuung für\nweitere ein bis zwei Wochen als notwendig. In dieser Zeit beinhalte der Behandlungsplan\ndie Optimierung und Um- bzw. Einstellung der Medikation. Falls die Beschwerdeführerin in\nihrem aktuellen, noch nicht ausreichend stabilisierten Zustand entlassen würde, sei auch\nmit einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung zu rechnen und zwar insbesondere\ndann, wenn sie die Medikamente absetzen und wieder THC konsumieren würde. Dann\nmüsste auch innert kurzer Zeit mit einer erneuten Klinikeinweisung gerechnet werden.\n\n5.4 Für Gutachter Dr. E.________ ist die Notwendigkeit einer stationären Betreuung\nund Behandlung für weitere zwei bis drei Wochen klar gegeben, sofern der Aufenthalt –\nmit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin – optimal verlaufe. In dieser Zeit sollte die\nUmstellung der Medikation – vorzugsweise mit Depotmedikation –, die edukative Therapie\nbezüglich Beibehaltung der Medikation, das Einfädeln einer Anschlusstherapie, des Wohnens und des Arbeitens usw. organisiert werden. Danach könnte sie – jedoch nur in stabilem Zustand – allenfalls auf den Konsum von THC verzichten und die Medikamente weiter\neinnehmen. Zwar habe sie – wie letztlich jeder Drogensüchtige – den Wunsch, auf den\n\nUrteil F 2020 47\n11\n\nKonsum von Drogen zu verzichten. Das Problem sei indessen, dass die Neuroleptika\neinen grossen Teil der THC-Wirkung zunichtemachen würden; dadurch könnte sie sich in\neinem Entscheidungskonflikt befinden, ob sie die Medikamente weglassen solle, um dadurch eine stärkere Wirkung des Cannabis zu erreichen. Falls sie allerdings sofort entlassen würde, sei damit zu rechnen, dass sie in ein bis zwei Wochen wieder in die Klinik eintreten müsste.\n\n"}